Donnerstag, 11. März 2010  
 
     
 
   
 
    Mitgliedschaft         
    
 

Mitglied im VVF kann jeder Verein, welcher im Sinne der Statuten des Verbandes Fasnat betreibt, werden. Für die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes ist ein schriftliches Ansuchen erforderlich.

Die Aufnahme erfolgt vorerst provisorisch auf einem vom Präsidium festgelegten Zeitraum, der jedoch mindestens eine ganze Fasnatsaison umfassen muss. Während der Probezeit nimmt Das neue Mitglied als Beobachter, jedoch ohne Stimmrecht, an den Veranstaltungen des Verbandes teil und ist vom Mitgliedsbeitrag befreit. Nach Ablauf dieses Jahres erfolgt normalerweise die Aufnahme als ordentliches Mitglied.

Voraussetzung dafür ist, dass die vom Verband auferlegten Pflichten eingehalten werden (siehe Pflichten ).

  • Beratung der Mitgliedsvereine in Brauchtumsfragen
    Beratung der Mitgliedsvereine in Fragen der organisatorischen Abwicklung von verschiedensten Vorhaben, wie etwa Umzüge, Saalveranstaltungen, Jubiläen, udgl. Service-Leistungen für die Mitgliedsvereine darunter fallen: Schulungen, Tagungen, Seminare für die verschiedensten Belange (Kassier, Musikzugleiter, Gardeleiter, Feuerwerker, Phyrotechnik, Schminkkurse, Conferenciers, Umzugsorganisation, Sitzungsleiter, Rhetorik udgl )
  • Sicherung möglichst günstiger Verträge für alle Mitgliedsvereine (Haftpflicht-, Unfallversicherung, AKM udgl )
  • Auflage und ständiger Änderung und Ergänzungsdienst einer Verbandsmappe als Handbuch und Nachschlagewerk für Verbandsstatuten, Adressenmaterial, Vergaberichtlinien für Orden, Verbandstag, Landesnarrentag udgl
  • Regelmässige Information der Mitgliedsvereine und deren Mitglieder über das Verbandsgeschehen, aktuelle Verbandsangelegenheiten (Beschlüsse), Berichte aus den Vereinsgeschehen und diverse andere Angelegenheiten, welche im Interesse der Mitglieder sind, unter anderem durch das Verbands-Mitteilungsblatt s´Narrablättle - kostenlose Präsentation des eigenen Vereines.
  • Kontrolle der Fahrtüchtigkeit von Umzugsfahrzeuge (Narrenfahrzeugpickerl) zur eigenen Sicherheit und um Unfällen nach bester Möglichkeit vorzubeugen
  • Pflege der Geselligkeit im größeren Rahmen, wie Durchführung des Landesnarrentages udgl
 
    
         
    Rechte         
    
 
  • Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Verbandes teilzunehmen, soferne diese nicht nur auf bestimmte Verbandsorgane beschränkt sind.
  • Beim Verbandstag hat jedes ordentliche Mitglied eine Grundstimme. Vereine mit mehr als 100 gemeldeten Mitgliedern haben das Recht, pro weiteren 100 angefangenen 100 gemeldeten Mitgliedern eine Zusatzstimme zu erwerben, wobei pro Stimme ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen ist. Stichtag zur Abgabe der Mitgliederliste ist der 1. Mai (Eingang Verbandsadresse) jeden Jahres. Das Stimmrecht wird vom Zunftmeister, Präsidenten bzw. Obmann, bei juristischen Personen von dem hiezu satzungsgemäss bestimmten Vertreter ausgeübt. Bei Verhinderung des Stimmberechtigten wird dieses Recht von einem hiezu schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt. Jede anwesende Person kann nur eine Stimme ausüben.
  • Ordentliche Mitglieder, die nicht als eingetragene Vereine oder juristische Personen bestehen, üben das Stimmrecht durch einen vom Verband namhaft gemachten Vertreter aus. Bei dessen Verhinderung ist der §7 Abs. 4 (VVF-Statuten) sinngemäss anzuwenden.
 
    
       
    Pflichten         
    
 
  • Sämtliche Mitglieder des Verbandes haben die Interessen und das Ansehen desselben zu wahren, die Statuten zu beachten und die Beschlüsse des Verbandes zu respektieren.
  • Mitglieder haben den finanziellen Verpflichtungen, in der vom Verbandstag -beschlossenen Höhe, nachzukommen, wobei der Mitgliedsbeitrag jeweils am Beginn des Vereinsjahres fällig ist.
  • Das Stimmrecht bei Versammlungen des Verbandes haben nur jene Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Verband gegenüber voll erfüllt haben.
 
    
         
 
 
 

 
 
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