Um den strassenrechtlichen (gesetzlichen) Vorschriften zu entsprechen, musste das Narrenpickerl an einem separaten Bescheid gebunden werden (dies erfolgte durch die Landesregierung). Den Mitgliedsvereinen des VVF obliegt die Entscheidung über die Ausgabe sowohl des Narrenpickerls als auch einer Kopie des Bescheides nach Prüfung der Einhaltung nachstehender Notwendigkeiten.
Wir unterscheiden:
W – Wagen
W – Weg
W – Wesentliches
1. Wagen
Wenn wir einen Wagen bauen, achten wir auf folgende Punkte:
- Der Aufbau ist unverrückbar und unkippbar zu befestigen und zu sichern.
- Die Aussenflächen des Aufbaues haben keine Spitzen, scharfkantigen oder andere Gegenstände einfangenden Teile aufzuweisen.
Die Dimensionen:
a. Bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h:
Grösste Höhe:
Von 3,8m, gemäß Bescheid 4m
Grösste Breite:
Von 2,2m, gemäß Bescheid 2,5m
Grösste Länge:
Von 10m, gemäß Bescheid 10,5m
b. Zugelassene Einzelfahrzeuge:
Länge: 5/4 der Fahrzeuglänge
Breite: 2,8m
Höhe: 4,2m
c. Zugelassene Fahrzeuge und Anhänger:
Länge: 19m
Breite: 2,8m
Höhe: 4,2m
Überbreiten, -höhen oder -längen (ausser den obgenannten) sind beim Landeshauptmann gesondert um Genehmigung anzusuchen. Besondert beantragte Kraftfahrzeuge dürfen nachstehende Masse nicht überschreiten:
- Über eine Breite von 2,5m vorstehenden Aufbauecken sind auffallend zu kennzeichnen.
- Lose oder vorstehende Aufbauteile wie Stiegenaufgänge udgl. müssen hochklappbar gemacht sein und zu sichern, oder müssen während der Fahrt abgebaut werden.
- Aufbauten und Personenbeförderung müssen so ausgestattet werden, dass sich diese sicher anhalten können und nicht über die grösste Länge, Breite und Höhe des Fahrzeuges hinausragen und nicht durch Ladungsteile gefährdet sind.
- Kinder unter sechs Jahren müssen gesondert beaufsichtigt werden.
- Die zulässigen Höchstgewichte sollen berücksichtigt werden.
- Beleuchtung, Rückstrahler, Kennzeichen und Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln müssen im öffentlichen Strassenverkehr vorhanden und frei sein.
- Zwischen den auf der Ladung befindlichen Personen und dem Lenker ist eine Verständigungs-Möglichkeit notwendig
- Die gesamten Rader sind vorzugsweise abzudecken.
- Fahrzeuge ohne Zulassung dürfen Strassen mit öffentlichem Verkehr nicht benützen.
- Achtung neu:
Wenn offene Feuerstellen (Heizung etc.) eingerichtet werden, ist die entsprechende Funktion und der Aufstellungsort durch einen für die Feuerbeschau (Kaminkehrer) befugten Fachmann nachweislich überprüfen zu zu zu lassen. Dessen Anweisungen ist Folge zu leisten.
- Vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges (samt Anhänger) ist durch eine geeignete Person des VVF oder der jeweiligen Fasnatzunft die Einhaltung der o.a. Vorschreibungen nachweislich zu überprüfen (Vergabe des Narrenpickerls);
Das Narrenfahrzeugbickerl ist am Fahrzeug bzw. an der Fahrzeugkombination an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
2. Weg
Beim Wagenbau wurden schon viele Sicherheitsvorschriften für den Weg zum Umzug und zurück eingehalten und berücksichtigt. Jetzt ist noch zu prüfen, welcher strassenverkehrsrechtlichen Zulassung das Fahrzeug (samt Anhänger und Ladung zuzuordnen ist).
Danach ist noch folgendes wichtig:
- Der Bescheid wird jährlich vom VVF neu beantragt und geht den Mitgliedern zu. Eine Abschrift muss vom Fahrzeuglenker mitgeführt werden. Gleichfalls das jährlich neu zu beantragende Narrenpickerl.
- Personen und Tiere dürfen auf der „Ladung“ (Aufbau) keine befördert werden. Die Anzahl der mitzuführenden Personen im Fahrzeug richtet sich nach der jeweiligen Zulassung.
Sonstige Vorschriften:
Während den Fahrten von und zum Umzug darf durch mitgeführte Musikanlagen oder sonst geräuschverursachende Einbauten kein ungebührlicher Lärm verursacht werden.#
- Die Fasnatbütz steigen frühestens im Aufstellungsgelände auf und spätestens am Umzugsende wieder ab.
- Für die Rückfahrt gilt das gleiche!
3. Wesentliches – Der Umzug
Auch hier wurden durch Wagenbau und fahrbahntüchtige Ausstattung des Fasnatwagens samt Zugmaschine schon viel erledigt, Empfehlungen vom VVF sind nachstehende:
- Neben dem Wagen gehen mindestens zwei Personen (eine links und eine rechts) als Sicherheitseskorte;
- Vom Wagen sollten geeignete (nicht unfallverdächtige) Aufmerksamkeiten geworfen werden;
- Um empfindliche Strassenreinigungskosten zu vermeiden, sollte auf strassenverunreinigendes Material verzichtet werden;
- Lärmmaschinen sollten bis auf ein verträgliches Mass gedrosselt sein;
- Auf Wagen mit Gas oder anderen explosiven Stoffen sollte nicht geraucht werden;
- Kinder untersechs Jahren müssen intensiv beaufsichtig werden(s.Pkt.1);
- Zwischen den beförderten Personen und dem Lenker muss eine Verständigungsmöglichkeit bestehen (sPkt.1);
- Der Lenker des Wagens sollte auf Alkohol gänzlich verzichten;
Zusammenfassend besagen die obigen (bewiesen machbaren) Sicherheitsvorkehrungen, dass das Unfallrisiko um ein wesentliches reduziert werden kann. Es gibt keine Unfallvermeidung!